Satzung

§ 1 Grundlagen

  1. Die Johannis-Freimaurer-Loge „GERMANIA ZUR EINIGKEIT“ wurde am 25. März 1893 konstituiert.
  2. Sie hat die Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist ins Vereinsregister der Amtsgerichts Charlottenburg von Berlin unter Az. 95 VR 1579 NZ eingetragen.

§ 2 Verein

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluß von freien Männern. Er hat keine begrenzte Mitgliederzahl. Jeder Mann von gutem Ruf kann nach Überprüfung seiner Eignung Mitglied werden.
  2. Die Loge ist eine Gemeinschaft mit ethischer Zielsetzung. Sie pflegt den Humanitäts- und Freiheitsgedanken und dient unmittelbar dem gemeinsamen Wohlergehen aller Menschen, also auch der Nichtmitglieder. Sie erstrebt für sich und ihre Mitglieder keinen materiellen Gewinn.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. (1)Mitglied des Vereins kann jeder freie Mann von gutem Ruf werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung durch Kugelung. Drei Gegenstimmen (schwarze Kugeln) führen zur Abweisung des Antrages.

§ 4 Beamtenrat

  1. Der Beamtenrat (Vereinsausschuß) unterstützt den Meister vom Stuhl in der Leitung und Verwaltung der Loge. Dem Beamtenrat gehören an:
  • a) der Meister vom Stuhl
  • b) der zugeordnete Meister vom Stuhl
  • c) der erste und zweite Aufseher
  • d) der Redner
  • e) der Sekretär
  • f) der Schatzmeister
  • g) der erste und zweite Schaffner Die stellvertretenden Beamten sind nur im Vertretungsfalle teilnahme- und stimmberechtigt. Brüder, denen besondere Aufgaben übertragen sind, können vom Meister vom Stuhl im Bedarfsfalle mit beratender Stimme zum Beamtenrat zugezogen werden.

§ 5 Beiträge und Gebühren

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die von jedem Mitglied zu zahlende Aufnahmegebühr, ferner etwaige sonstige Gebühren, werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, aus wichtigem Grund einem Mitglied die Mitgliedsbeiträge zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
  3. Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres in voller Höhe fällig. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes vor Ende des Kalenderjahres ist eine Rückzahlung – auch anteilig – ausgeschlossen. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat den Vorstand, den Beamtenrat, Vereinsausschuß), die beiden Kassenprüfer und die drei Mitglieder des Ehrenrates sowie deren beide Stellvertreter zu wählen. Kassenprüfer und Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Beamtenrat angehören.
  2. Zuständigkeit und Verfahren des Ehrenrates richten sich nach dem Vereinsgesetz.
  3. Die Mitgliederversammlung hat den jährlichen Bericht des Vorstands entgegenzunehmen und ihm Entlastung zu erteilen, sowie Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Meister vom Stuhl), dem 2. Vorsitzenden (1. Aufseher), dem 3. Vorsitzenden (2. Aufsehen), dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, sorgt für die ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel und des Vereinseigentums und für die jährliche Rechnungslegung vor der Mitgliederversammlung.
  3. Die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB erfolgt entweder durch den 1. Vorsitzenden mit einem anderen Vorstandsmitglied oder im Verhinderungsfall gemeinschaftlich durch den 2. und 3. Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand wird alljährlich durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Eine anschließende Wiederwahl des 1. Vorsitzenden ist nur einmal zulässig.
  5. Das Wahljahr beginn am 24. Juni und endet am 23. Juni des folgenden Jahres.
  6. Der Vorstand und die Kassenprüfer übernehmen ihre Ämter jeweils am 24. Juni.
  7. Erklärungen dem Verein gegenüber sind nur rechtswirksam, wenn sie einem Vorstandsmitglied schriftlich abgegeben werden.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversmmlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom zweiten oder dritten Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Tagesordnung ist bekanntzugeben. Eine Einladungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten.
  2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder wenigstens einem Drittel der Vereinsmitglieder muß der erste Vorsitzende eine Mitgliederversammlung einberufen. Absatz (1) gilt entsprechend.

§ 10 Leitung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. §9 (1) gilt entsprechend.
  2. Bei Beschlußfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  3. Über Anträge, Wahlergebnisse und Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 11 Rechtspflege

  1. Für die Rechtspflege des Vereins gilt das jeweils gültige Vereinsgesetz.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins oder Abberufung des Vorstandes ist die Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluß ist jedoch nichtig, wenn sieben Brüder Meister sich für den Fortbestand der Loge aussprechen.
  2. Bei Satzungsänderungen und Satzungsneufassung genügt eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. Zur Beschlußfassung hierüber sind sämtliche Mitglieder unter Mitteilung des Zweckes wenigstens einen Monat vorher durch besonderes Rundschreiben oder durch Bekanntgabe im Arbeitsplan zur Mitgliederversammlung einzuladen.
  3. Ein Auflösungsbeschluß wird erst wirksam, wenn er nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt worden ist.
  4. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Auflösungsfall bestimmt die Mitgliederversammlung. Das Vereinsvermögen soll humanitären Zielen der Freimaurerei dienstbar gemacht werden.
  5. Ausscheidende Vereinsmitglieder haben keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.

 

Diese Satzungänderung ist in der Mitgliederversammlung vom 20.Juni 2012 beschlossen worden.

 

Berlin, den 20. Juni 2012

 

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